AGB - Prospekt-Verteilung Schweiger

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AGB

Impressum ...
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Prospekt-Verteilung - Christian Schweiger e.K. - Prospektverteil-Agentur
1.   Allgemeines
1.1 „Auftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Verteilung von Druckschriften, Warenproben u.ä. Sie gelten ergänzend zu den jeweils getroffenen Einzelvereinbarungen, die ggf. vorausgehen.
1.2 Die Prospektverteil-Agentur behält sich ein außerordentliches Rücktrittsrecht vor, wenn die Verteilung des Verteilguts gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. In diesem Fall ist der Auftraggeber zum Schadensersatz (positives Interesse) verpflichtet.
1.3 Angebote zwischen dem Auftraggeber und der Prospektverteil-Agentur sind bis zur Auftragsbe-stätigung freibleibend und erlangen erst Verbindlichkeit durch die Auftragsbestätigung .
1.4 Die Prospektverteil-Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung des angenommenen Auftrags selbständige Kooperationspartnerfirmen (einschließlich Subunternehmer sowie andere Agenturen) heranzuziehen.
Es können auch ortsansässige Einzelzusteller eingesetzt werden.

2.  Anlieferung des Verteilguts
2.1 Für die rechtzeitige und vollständige Anlieferung des Zustellguts in den Geschäftsräumen der Prospektverteil-Agentur bzw. an den vereinbarten Anlieferungsort ist der Auftraggeber verantwortlich. Die Anlieferung muss gebündelt oder gepackt „FREI HAUS“ an eine von der Prospektverteil-Agentur zu benennende Anlieferungsadresse erfolgen. Bei Zwischenlagerung sind die Kosten des Rollgelds zwischen Lagerhalter und der Prospektverteil-Agentur vom Auftraggeber zu tragen. Bei Abholung des Materials durch die Prospektverteil-Agentur erfolgt dies zu den jeweils gültigen Preisen. Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung berechnet die Prospektverteil-Agentur die entstandenen Bereitstellungskosten.
2.2 Das Zustellgut hat der Auftraggeber spätestens 4 Werktage vor Aktionsbeginn anzuliefern.
2.3 Für erkennbare Fehlmengen oder Beschädigung fordert die Prospektverteil-Agentur Ersatz an, sofern das innerhalb der Bearbeitungs- bzw. Verteilzeit möglich ist. Können Fehlmengen innerhalb der Bearbeitungs- bzw. Verteilzeit nicht ersetzt werden, werden entstandene Bereitstellungs- und Verwaltungskosten berechnet. Zur Verteilung gelieferte Mehrmengen im Rahmen der im Druckgewerbe üblichen Überstücke bis zu 10% der Gesamtauflage werden in benachbarten Bezirken gegen Berechnung verteilt. Vereinbarte Stückzahlen, die im vereinbarten Gebiet nicht verteilt werden können, werden ebenfalls in benachbarten Gebieten verteilt.

3.  Durchführung des Auftrags, Stornierung oder Verschiebung
3.1 Grundlage für die Durchführung von Verteilungen sind die nachfolgenden Verteilrichtlinien:
-  Zustellung jeweils eines Exemplars pro Empfänger-Briefkasten, bei Sammelbriefkästen je ein Exemplar für jeden Haushalt in den festgelegten Verteilbezirken nach PLZ oder Gebietsplan. Grds. werden Briefkästen mit Einwurfverboten jeder Art nicht bestückt, es sei denn dies wird gesondert vereinbart.
- Bei Häusern, die keine Hausbriefkästen im Eingangsbereich oder keine ohne Schlüssel zu bedienende Aufzugsanlage haben, kann eine Einzelzustellung nicht vorgenommen werden. Dies gilt in gleicher Weise für alle Häuser, in denen eine Briefkastenverteilung untersagt ist. In diesen Häusern wird an geeigneter Stelle innerhalb des Hauses eine bedarfsorientierte Ablage vorgenommen.
- Keine Zustellung erfolgt in Häuser, wo der Zutritt verweigert worden oder nach 2-fachem Versuch nicht möglich ist.
- Sofern eine Bestückung von Briefkästen mit Einwurfverboten vereinbart worden ist, stellt der Auf-traggeber die Prospektverteil-Agentur von jeglichen Ansprüchen, die aufgrund des Verstoßes gegen das Bestückungsverbot gegen die Prospektverteil-Agentur erhoben werden, frei.
3.2 Die Prospektverteil-Agentur ist berechtigt, vereinbarte Verteilzeiträume aus betriebsbedingten Gründen angemessen zu verkürzen oder zu verlängern. Solche Änderungen rechtfertigen nicht die Kürzung des Rechnungsbetrags bzw. eine Forderung auf Schadensersatz. Die Prospektverteil-Agentur ist berechtigt, gleichzeitig Drucksachen, Warenproben u.ä. anderer Auftraggeber zum gleichen Termin und im selben Gebiet zu verteilen.
3.3 Ist ein Verteilauftrag für ein Stadtgebiet, eine Gemeinde, einen Ortsteil oder einen bestimmten, namentlich beschriebenen Bezirk vereinbart, so ist die Prospektverteil-Agentur berechtigt, die Belieferung der erreichbaren Haushalte des im Auftrag festgelegten Verteilgebietes so vorzunehmen, dass geographisch sinnvoll zusammenhängende Gebiete versorgt werden.
3.4 Es werden mindestens 3 Prospekte gleichzeitig verteilt. Eine gleichzeitige Verteilung von bis zu 5 Prospekten ist möglich. Ist eine dahingehende Zusammenfassung der Mindest-Auftragszahl pro Gebiet nicht möglich, ist die Prospektverteilagentur berechtigt, den Auftrag zu verschieben oder zu stornieren. Aus betrieblichen Gründen kann vor Abholung oder Anlieferung der Ware der Auftrag ebenso storniert werden. Die dahingehenden Mitteilungen an den Auftraggeber erfolgen unverzüglich, ebenso die Erstattung bereits gezahlten Entgeltes bei Stornierung.
3.5 Sämtliche für die Verteilung erstellten Pläne und andere Unterlagen sind und bleiben Eigentum der Prospektverteil-Agentur. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrags.
4. Gewährleistung
4.1 Bei evtl. auftretender Beanstandung hinsichtlich der Qualität und Quantität der Verteilung ist uns jede Beanstandung unverzüglich einzeln und nicht pauschal oder global vom Auftraggeber zu melden (Angaben, wie z.B. „die ganze Straße“ können ohne Namen des Reklamanten nicht anerkannt werden). Diese Information muss die genaue Anschrift (ggf. mit Telefonnummer) des Reklamanten enthalten. Einzelreaktionen, bei denen durch Nachrecherche festgestellt wird, dass die überwiegende Anzahl der Haushalte im Umfeld des Reklamanten das Verteilgut empfangen hat, können nicht als Verteilmangel bewertet werden.
4.2 Die Prospektverteil-Agentur sichert die Verteilung von 90% der vereinbarten Gesamtauflage im Verteilgebiet zu. Die Restbestände werden nach Maßgabe der Prospektverteilagentur in Verteilgebiet oder angrenzenden Gebieten verteilt.
4.3 Die Prospektverteil-Agentur behält sich das Recht vor, eine Nachverteilung vorzunehmen, sofern Verteilmängel in einzelnen Gebieten vorliegen bzw dies vom Auftraggeber hinreichend begründet dargelegt wurden (Vollständige Reklamationsadressen zur Überprüfung der Örtlichkeiten). Erst wenn diese Nachverteilung fehlgeschlagen ist, berechtigt dies zur Minderung des Rechnungsbetrags. Die Beweislast für behauptete Schlechtleistung obliegt dem Auftraggeber.

5. Rechnungsstellung
Bei Vorkassenvereinbarung vor bzw. unmittelbar nach Erfüllung des Auftrags wird die Prospektverteil-Agentur eine Rechnung über das vereinbarte Entgelt erstellen und dem Auftraggeber zusenden. Eine dem Auftraggeber von der Prospektverteil-Agentur gestellte Rechnung ist sofort bei Rechnungserhalt fällig. Bei Aufträgen über einen längeren Zeitraum hinweg werden Zwischenrechnungen gestellt. Bei Vorkassen-Vereinbarung ist die Prospektverteil-Agentur berechtigt, die Verteilung erst vorzunehmen, sofern das Verteilentgelt eingegangen ist oder die Überweisung belegt wird. Einwendungen gegen Rechnungen hat der Auftraggeber sofort schriftlich gegenüber der Prospektverteil-Agentur geltend zu machen.

6. Geheimhaltung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Umstand der Zusammenarbeit selbst und auch die näheren Vereinbarungen und Konditionen der Zusammenarbeit vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich, die Zusammenarbeit gegenüber Dritten, insbesondere den Kooperationspartnerfirmen, Subunternehmern, Agenturen oder Einzelzustellern der Prospektverteil-Agentur nicht offen zu legen. Der Auftraggeber ist schadensersatzpflichtig, sofern der Prospektverteil-Agentur durch Nichtbe-achtung dieser Bestimmung Schäden entstehen.

7. Schlussbestimmungen
7.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich der Aufhebung bedürfen der Schrift-form. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als sie diesen Bedingungen nicht widersprechen oder ausdrücklich schriftlich von der Prospektverteil-Agentur anerkannt werden. Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen oder des gesamten Vertrages. Gerichtsstand ist Wolfratshausen.
7.2 Bei Nichteinhaltung der Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Auftraggeber entsprechende Umsatzausfälle geltend zu machen. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Vertragsauflösung ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten bei derartigen Verträgen.
8. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen.


Stand: 16.02.2010

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